Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen
und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von BildSchirm|Fotografie Stand 01. Januar 2017
1 Geltung/Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB für alle von
BildSchirm|Fotografie durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die Geltung dieser Geschäftsbedingungen für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
an. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben
Auftraggebers.
1.3 Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des
einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich
gekennzeichnet sein.
1.4 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB von BildSchirm|Fotografie gelten sollen.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende
Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von BildSchirm|Fotografie hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in
welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder
sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative, Fotobücher usw.).
2.2 Grundlage der Vertragsbeziehung ist das jeweils von BildSchirm|Fotografie vorgelegte Angebot einschließlich zugehöriger
Leistungsbeschreibung. Das Angebot gilt, soweit keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von einem Monat ab Zugang
des Angebots beim Auftraggeber.
2.3 Mit Annahme des Angebots akzeptiert der Auftraggeber die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser AGB. Die Annahme
kann per Email oder fernmündlich erfolgen.
2.4 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Buchung eines Shootings oder einer anderen Dienstleistung. Sollten bestimmte Rabatt- oder
Aktionsangebote beworben werden, sind diese zeitlich oder mengenmäßig begrenzt.
2.5 Die von BildSchirm|Fotografie angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung der
Honorarvorkasse zu bestätigen.
3.1 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von BildSchirm|Fotografie gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte
Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.
3.2 BildSchirm|Fotografie überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den
Fotos auf den Kunden. Der Auftraggeber erhält eine
einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz für die für ihn angefertigten Bilder zur privaten Nutzung.
Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung
eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch
Bildschirm|Fotografie. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welches dem Auftraggeber grundsätzlich nicht
gestattet ist.
3.3 Möchte der Kunde die Fotoaufnahmen z.B. für Social Media, auf Flyern, zu Werbezwecken und/oder für seine Unternehmensseite
kommerziell nutzen, muss dieses gesondert im Rahmen einer Lizensvereinbarung vereinbart werde. Dort wird angegeben, für welche
Zwecke die Nutzungsrechte übertragen werden.
3.4 Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein, gleich welcher Form vorliegend, durch den
Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender gesonderter schriftlicher Zustimmung durch BildSchirm|Fotografie
erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Kunden oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet
wurden. Für die Erweiterung fallen Nutzungsgebühren an, die je nach Umfang des
Nutzungsrechtes zu berechnen sind.
3.5 BildSchirm|Fotografie räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an den geistigen Eigentumsrechten der von BildSchirm|Fotografie
erbrachten Leistungen ausschließlich für die konkret vereinbarte Nutzung ein. Der Umfang derartiger Rechtseinräumungen richtet sich in
räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung und dem Vertragszweck.
§ 31 Abs. 5 UrhG findet auch auf sämtliche nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen entsprechende Anwendung.
3.6 Erteilt BildSchirm|Fotografie die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann die Fotografin verlangen, als Urheber
"Foto: © BildSchirm|Fotografie" des Lichtbildes genannt zu werden. Macht BildSchirm|Fotografie von diesem Recht Gebrauch,
so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung BildSchirm|Fotografie zum Schadensersatz.
3.7 Für eine unterlassene oder falsche Urheberkennzeichnung ist der Kunde verpflichtet, einen Aufschlag in Höhe von 100% auf das
vereinbarte Nutzungsentgelt bzw. ein übliches Nutzungsentgelt an BildSchirm|Fotografie zu zahlen
3.8 Vorschaubilder, welche dem Auftraggeber zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht veröffentlicht werden.
Bei Veröffentlichung dieser Aufnahmen ist BildSchirm|Fotografie berechtigt, das Honorar dieser Bilddatei zzgl. einer Bearbeitungsgebühr,
in Höhe von 100,-€ dafür nachträglich in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wird dem Kunden dieses Lichtbild in bearbeiteter Form
und voller Auflösung bereitgestellt.
3.9 Der Kunde erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten,
digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung
erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl der Lichtbildwerke wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.
3.10 BildSchirm|Fotografie ist berechtigt, die Lichtbildwerke für Eigenwerbung zu nutzen. Hierbei im speziellen die Veröffentlichung auf der
eigenen Webseite und in Online-Portalen wie Facebook, Instagram etc. sowie die Ausstellung in den eigenen Räumlichkeiten.
Dies gilt auch für Drucksachen und Veröffentlichen im Zusammenhang
mit Eigenwerbung des Fotografen.
3.11 Die vertraglich vereinbarten Rechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen, in Form von Foto-DVDs
oder wie vereinbart, an BildSchirm|Fotografie, über.
4 Vergütung / Eigentumsvorbehalt
4.1 Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten wie
Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Modelhonorar etc.)
sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.2 Bei einem erstellten Kostenvoranschlag von BildSchirm|Fotografie ist zu beachten, dass es sich dabei um eine unverbindliche
Kostenschätzung handelt, die aufgrund der Informationen und Wünsche des Kunden erstellt wurde. Erst nach Beendigung des Shootings
kann der tatsächlich angefallene Aufwand bestimmt und berechnet werden.
4.3 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die BildSchirm|Fotografie oder dessen Erfüllungsgehilfe
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar von
BildSchirm|Fotografie, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen
Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält BildSchirm|Fotografie auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass BildSchirm|Fotografie kein Schaden entstanden ist.
4.4 Falls kein Honorar vereinbart wurde, gelten die Honorare der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM). Für BildSchirm|Fotografie gilt die Kleinunternehmerregelung. Es wird daher keine
Umsatzsteuer ausgewiesen.
4.5 Soweit der Auftraggeber Leistungen von BildSchirm|Fotografie in einem größeren Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorgesehen nutzt, so dass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der
Leistung steht, ist der Auftraggeber auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den
Umständen angemessene Vergütung von BildSchirm|Fotografie gewährt
4.6 BildSchirm|Fotografie ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Reservierungsgebühr über 50% der vereinbarten oder zu erwartenden
Vergütung in Rechnung zu stellen. Erst mit Eingang des Betrages, ohne Abzug, bei BildSchirm|Fotografie gelten die im Vertrag genannten
Termine als gebucht. Trifft die Reservierungsgebühr nicht fristgemäß innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen ein,
so ist BildSchirm|Fotografie nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Im Übrigen ist BildSchirm|Fotografie berechtigt,
dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
4.7 Rechnungen sind innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist
BildSchirm|Fotografie, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweils einschlägigen Absatzes
des § 288 BGB zu beanspruchen.
4.9 Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 5 Tagen nach Unterzeichnung
widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung
Kostenvoranschlag etc.).
5 Storno/Ausfall
5.1 Kann BildSchirm|Fotografie aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit) den Auftrag nicht ausführen oder die Lichtbildwerke
nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung
anfälliger Mehrkosten. Bei Nichtausführung des gesamten Auftrags ist BildSchirm|Fotografie zur Rückzahlung des bereits gezahlten
Betrages verpflichtet.
5.2 Eine zumutbare Verlegung der Shootinglocation oder unwesentliche Änderungen im Shootingablauf berechtigen nicht zur
Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhaltens von BildSchirm|Fotografie oder Erfüllungsgehilfen.
5.3 Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird, wird die gezahlte Reservierungsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten
oder zu erwartenden Vergütung von BildSchirm|Fotografie einbehalten. Sie ist als
Ausgleich anzusehen, dass andere Aufträge für diesen
Termin nicht angenommen werden konnten.
5.3.1 Die Stornierung bei Shootings ist bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin ohne weitere Kosten möglich. Die Reservierungsgebühr
wird wie oben beschrieben einbehalten.
5.3.2 Bei Stornierung bis 8 Stunden vor vereinbartem Termin werden 70% der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung fällig.
5.3.3 Bei einer Stornierung ab 8 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder Nichterscheinen wir die gesamte vereinbarte oder zu
erwartende Vergütung fällig.
5.3.4 Verspätungen von mehr als 30 Minuten ohne schriftliche oder telefonische Mitteilung gelten als Nichterscheinen und werden im
vollen Umfang in Rechnung gestellt.
5.4 Wird durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, das Shooting abgebrochen, ist die gesamte vereinbarte oder
zu erwartende Vergütung fällig. Konnten keine Lichtbildwerke angefertigt werden, ist nur die Shootinggebühr (keine Zusatzkosten) fällig.
5.5 Kosten für Zusatzbestellungen, wie z.B. Studioräume, Visagisten werden zusätzlich dem Kunden berechnet, unabhängig von dem
Vermögensschaden des Fotografen.
5.6 Ausnahmen hiervon sind ein schwerwiegender Krankheitsfall (zu fotografierende Person) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage
des Shootings führen. Eine Überprüfung/Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.
5.7 Höhere Gewalt, unabwendbare Umstände oder andere unvorhersehbare, schwerwiegende und unverschuldete Ereignisse, welche
die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung
der Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
6 Haftung / Gefahrübergang
6.1 Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet BildSchirm|Fotografie für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die BildSchirm|Fotografie oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben.
6.2 Im Übrigen ist die Haftung von BildSchirm|Fotografie auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. Eine Erstattung des
vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens ist zudem auf höchstens den 4-fachen Betrag des Auftrages begrenzt.
Ausgeschlossen wird die Haftung für mittelbare Schäden.
6.3 Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet BildSchirm|Fotografie nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ebenso wenig übernimmt BildSchirm|Fotografie nicht die Haftung für die Verfügbarkeit
oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswege des Internets,
die nicht im Verantwortungsbereich von
BildSchirm|Fotografie liegen.
6.4 Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist
eine Haftung durch BildSchirm|Fotografie ausgeschlossen.
6.5 Wird BildSchirm|Fotografie von Dritten aufgrund
bearbeiteter Bilder, die der Auftraggeber beigebracht hat, auf Unterlassung oder
Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde BildSchirm|Fotografie von der Haftung frei und erstattet Bildschirm|Fotografie
sämtliche zur Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen. Der Vergütungsanspruch von BildSchirm|Fotografie bleibt hiervon
unberührt.
6.6 Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbrauchern gegenüber BildSchirm|Fotografie verjähren, außer bei Vorsatz,
nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.
6.7 Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Kaufleuten gegenüber BildSchirm|Fotografie verjähren, außer bei Vorsatz,
nach einem Zeitraum von einem Jahr, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.
6.8 Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von BildSchirm|Fotografie bestätigt worden sind.
BildSchirm|Fotografie haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.9 Die Organisation und Vergabe von Buchungen an BildSchirm|Fotografie, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte
jedoch auf Grund von Umständen, die BildSchirm|Fotografie nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall,
Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine
Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
6.10 BildSchirm|Fotografie ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos
gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Auf der Webseite von
BildSchirm|Fotografie und im Vorgespräch kann sich der Auftraggeber davon ein Bild machen. Ist der Kunde im Nachgang mit der
technischen und/oder künstlerischen Gestaltung nicht einverstanden, ist darin kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bzw. § 633 BGB
begründet. Dies gilt auch für die digitale Bildbearbeitung und die daraus resultierende Bildwirkung und Farbgebung. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. BildSchirm|Fotografie
behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6.11 Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bilder bei BildSchirm|Fotografie
eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen. Eine Reklamation,
welche technische Umsetzung oder die künstlerische Gestaltung betrifft, ist
ausgeschlossen.
6.12 BildSchirm|Fotografie haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der
Hersteller des Fotomaterials und Fotoprodukte.
6.13 BildSchirm|Fotografie darf die Negative (RAW-Bilddateien) bis zu 3 Jahre aufheben. Im Anschluss daran ist BildSchirm|Fotografie
berechtigt, diese unwiderruflich zu löschen.
6.14 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Auftraggeber kann
bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Grundsätzlich sind die Bilder bei
BildSchirm|Fotografie abzuholen.
6.15 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter oder gesetzliche Vertreter von
BildSchirm|Fotografie sowie Dritten, die durch BildSchirm|Fotografie eingeschaltet wurden.
7 Nebenpflichten
7.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte
Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der
abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
7.2 Der Kunde versichert, dass er an allen an BildSchirm|Fotografie übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
7.3 Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die von ihm zur Verfügung gestellten Aufnahmeobjekte, Requisiten und
ähnliches rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und nach Durchführung des Auftrages durch BildSchirm|Fotografie, unverzüglich wieder
abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Kunde nach Aufforderung diese Objekte nicht spätestens binnen zwei weiterer
Werktage ab, so ist BildSchirm|Fotografie berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung des Studios die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.4 Mit den zu erwerbenden Gutscheinen von BildSchirm|Fotografie, erwirbt der Auftraggeber ein Guthaben für Dienstleistungen
oder Fotoprodukte von BildSchirm|Fotografie. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen und die Gültigkeit der Gutscheine
ist auf 3 Jahre zeitlich nach Ausgabe begrenzt.
8 Hinweise für Shootings
Bitte folgende Hinweise sorgfältig durchlesen und diese beachten.
8.1 Vor jedem Fotoshooting wird BildSchirm|Fotografie ein Vorgespräch über die Ziele des Fotoshootings, mit dem Kunden, führen.
Das Fotoshooting wird auf dieser Grundlage vorbereitet. Die Angaben sind daher wahrheitsgemäß vom Auftraggeber zu machen.
8.2 Verspätet sich der Kunde zum vereinbarten Termin, wird diese Zeit von der Shootingdauer abgezogen.
8.3 Der Auftraggeber sollte sich bei längeren Shootings, insbesondere bei Neugeborenenshootings, genügend Verpflegung mitbringen
(Trinken und Essen). In der Regel sind Getränke, im Atelier, vorhanden, dies kann aber grundsätzlich nicht garantiert werden.
8.4 Für mitgebrachte Wertgegenstände übernimmt BildSchirm|Fotografie keine Haftung.
8.5 Die Aufsichtspflicht für das Kind/die Kinder liegt während des gesamten Shootings bei den Eltern.
8.6 In den ersten 14 Tagen nach der Geburt finden die Neugeborenenshootings statt. Bei Frühchen gelten Ausnahmeregelungen.
Sollte das Shooting abgebrochen werden müssen, weil das Baby krank ist, einen schlechten Tag hat, sich nicht beruhigen lässt etc.,
wird eine Stornierungspauschale von 50,-€ fällig und wir vereinbaren einen neuen Termin, dieser kann ggf. außerhalb der 14 Tage-Frist liegen.
8.7 Für das hinzuziehen Dritter (z.B. Make-Up-Artist, Stylisten, Assistenten), ist BildSchirm|Fotografie berechtigt, diese Dritten im Auftrag
und im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung zu beauftragen. In diesem Fall kommt kein Vertrag zwischen BildSchirm|Fotografie
und dem Dritten zustande.
8.8 Während des Fotoshootings ist die Nutzung von persönlichen Kameras und Handykameras zu Bildaufnahmezwecken untersagt.
Dies gilt ebenfalls für die Erstellung von Videos. Für das erstellen von "Making-Offs" bedarf es die ausdrückliche Erlaubnis von
BildSchirm|Fotografie.
8.9 Bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftraggeber verpflichtet mitzuwirken
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich BildSchirm|Fotografie zur Kenntnis
zu bringen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so verwirkt er damit seinen Anspruch auf Minderung der
Vergütung.
8.10 Fotoshootings, insbesondere solche im sogenannten Outdoor-Bereich, sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung
ist der Auftraggeber nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert. BildSchirm|Fotografie übernimmt hierfür keine Haftung.
9 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz von BildSchirm|Fotografie als Gerichtsstand vereinbart.
9.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsland der
Europäischen Union, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der
Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, oder die
Bedingungen nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung, gilt eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als vereinbart,
die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
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